Haftpflicht bei Baumfällung 

Wenn ein Verbraucher versehentlich Bäume auf einem fremden Grundstück fällt, dann muss die Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen. Das urteilte das Oberlandesgericht Oldenburg (5 U 25/14).

In dem Fall ging es um Bäume, die an einem verpachteten Grundstück standen. Der Pächter bat den Besitzer des Grundstücks, die Bäume am Rand des Grundstücks zu beseitigen. Deren Äste verhinderten die Bewirtschaftung.

Der Besitzer kam der Bitte nach. Er ging davon aus, dass die Bäume noch zu seinem Grundstück gehörten. Dies war jedoch nicht der Fall. Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr erhob Schadenersatzansprüche.

Der Besitzer verlangte die Übernahme des Schadens von seiner Bäume können schnell ein Thema für Versicherer werden. Trotzdem dürfen sie nicht einfach  gefällt werden. Oft spielt die Baumschutzsatzung eine Rolle.

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